Verwaltungsrecht · Hochschulen

Hochschulen

Universitäten, Hochschulen und Fakultäten sowie deren Zusammenschlüsse und Verbände beraten wir im gesamten Verwaltungsrecht, besonders aber im Hochschulrecht, Hochschulzulassungsrecht und Kapazitätsrecht. Wir begleiten dabei in einem kontinuierlichen Prozess die Kapazitätsberechnung und entlasten Vorstände und Justiziariate durch die effiziente Vertretung in den auf innerkapazitäre Zulassung und außerkapazitäre Zulassung gerichteten Gerichtsverfahren der Studienbewerber.

Leeres Auditorium mit Holzbänken
Leistungen

Womit wir Sie begleiten.

Gerne beraten wir bei der Erstellung und Änderung von Ordnungen und Satzungen, wie Zugangsordnungen, Auswahlordnungen, Immatrikulationsordnungen, Studien- und Prüfungsordnungen sowie Ordnungen und Richtlinien in Zusammenhang mit Forschung, Lehre und Drittmittelprojekten. Wir entwerfen und prüfen Verträge, wie beispielsweise Kooperationsvereinbarungen mit außeruniversitären Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten.

Hochschulrecht

Das Hochschulrecht ist im Hochschulrahmengesetz, den Hochschulgesetzen der Länder, den auf deren Basis ergangenen Verordnungen und nicht zuletzt im Satzungsrecht der Hochschulen verankert. Wir haben uns auf das Hochschulrecht als verwaltungsrechtliche Sondermaterie spezialisiert.

Hochschulen suchen Rechtsrat und zur Entlastung ihrer Stabsabteilungen auch prozessuale Vertretung in Fragen, die um Selbstverwaltungsangelegenheiten der Hochschule im Verhältnis zu den Ministerien und damit um die Freiheit von Forschung und Lehre als strukturelle Garantie der Wissenschaftsfreiheit von Professoren, Wissenschaftlichen Mitarbeitern, Forschern und akademischen Lehrern kreisen. Die Einführung, Änderung, Schließung, Genehmigung und Akkreditierung von Studiengängen, die Durchführung von Berufungsverfahren, die Gestaltung der Studienordnungen und Prüfungsordnungen, das Recht der Verleihung von Hochschulgraden, Ehrentiteln, Promotionen und Habilitationen und hochschulorganisatorische Fragen zur Kompetenzabgrenzung der verschiedenen Organe und Gremien seien als Stichworte dieser komplexen Rechtsmaterie genannt.

Neben der ständigen Beratung und Prozessvertretung für mehrere Hochschulen in verschiedenen Bundesländern ist Dr. Tim Unger Mitautor der Kommentierung des von Prof. Dr. Epping herausgegebenen Kommentars zum Niedersächsischen Hochschulgesetz und zum Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetz.

Hochschulzulassungsrecht

Das Hochschulzulassungsrecht befasst sich als Materie des Hochschulrechts mit der Hochschulzugangsberechtigung von Studienanfängern und Bewerbern für einen weiterführenden Studiengang. Das Hochschulzulassungsrecht im engeren Sinne kreist um die Mechanismen, mit deren Hilfe der Mangel an Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Verhältnis zur Zahl der hochschulreifen Studienbewerber verwaltet wird. Die Zulassung ist dort Voraussetzung für die Immatrikulation in zulassungsbeschränkte Studiengänge, welche von den Hochschulen durch Immatrikulationsordnungen ausgeformt wird. In den Hochschulgesetzen und den Immatrikulationsordnungen werden auch die Voraussetzungen der Exmatrikulation geregelt, gegen die Studierende Rechtsbehelfe einlegen können.

Zur Materie des Hochschulzulassungsrechts gehört sowohl die Zulassung im Zentralverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung in die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie als auch die Zulassung zu sonstigen zulassungsbeschränkten Studiengängen. Hochschulzulassungsrechtliche Streitigkeiten kreisen um das hochschuleigene Auswahlverfahren, die Auswahl bei der Zulassung zu höheren Fachsemestern und die innerkapazitäre und die außerkapazitäre Zulassung.

Als innerkapazitäre Zulassung wird die Zulassung auf einem in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen Studienplatz bezeichnet. Innerkapazitäre Zulassungsstreitigkeiten kreisen zumeist um das Auswahlverfahren der Hochschulen, das in Auswahlordnungen über das hochschuleigene Auswahlverfahren geregelt ist. Studienbewerber machen dazu vor Verwaltungsgerichten im Eilverfahren und im Hauptsacheverfahren geltend, dass die Ranglistenbildung den Regelungen des Hochschulzulassungsgesetzes und der Vergabeverordnungen, die in den Ländern unterschiedlich bezeichnet werden, nicht entspricht oder stellen die Rechtmäßigkeit der dort niedergelegten Kriterien bzw. die Durchführung des konkreten Auswahlverfahrens in Frage.

Als außerkapazitäre Zulassungsstreitigkeiten werden Kapazitätsstreitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten bezeichnet, mit denen die Antragsteller oder Kläger geltend machen, die in den Zulassungszahlenverordnungen festgesetzten Studienplatzzahlen erschöpften die wahre Ausbildungskapazität der Hochschule nicht. Mit dieser Argumentation wird ein angeblicher oder wirklicher Fehler der Kapazitätsberechnung der Hochschule, vor allem ein Verstoß gegen die Kapazitätsverordnungen der Länder, geltend gemacht.

Wir befassen uns seit vielen Jahren im Auftrag mehrerer Universitäten und Hochschulen sowohl in der Beratung als auch in der gerichtlichen Vertretung mit allen Fragen des Hochschulzulassungsrechts und verfügen aufgrund dieser Tätigkeit über umfassende Kenntnisse dieser verwaltungsrechtlichen Sondermaterie.

Kapazitätsrecht

Das Kapazitätsrecht umfasst die rechtlichen Vorgaben für die Berechnung der Aufnahmekapazität der Hochschulen, d. h. der Zahl der in den angebotenen Studiengängen zur Verfügung stehenden Studienplätze. Ursprung des Kapazitätsrechts ist das erste Numerus-Clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.1972.

Die Entscheidung stellte klar, dass aus dem in Art. 12 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium folgt, das nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann. Solche Gesetze müssen die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen von Zulassungsbeschränkungen, damit also auch über die Methode der Kapazitätsermittlung, und die anzuwendenden Auswahlkriterien selbst regeln.

Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf Grundlage des Lehrangebots der Lehreinheit, der Lehrnachfrage und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Wir beraten und vertreten eine Reihe von Hochschulen seit vielen Jahren in kapazitätsrechtlichen Fragen vor den Verwaltungsgerichten in Eilverfahren und Hauptsacheverfahren, die auf vorläufige Zulassung zu einem Studiengang gerichtet sind.

Kapazitätsberechnung

In zulassungsbeschränkten Fächern wird die Kapazitätsberechnung jährlich, zumeist zum Stichtag des 1. Februar, erstellt und dem zuständigen Ministerium mit einem Höchstzahlvorschlag vorgelegt.

Dieses setzt die Höchstzahlen für die Semester des Studienjahres in der jährlichen Zulassungszahlenverordnung fest, nachdem es geprüft hat, ob die Kapazitätsberechnung den Vorgaben des Staatsvertrages und der Kapazitätsverordnung entspricht. Teilweise erfolgt die Festsetzung auch in einer entsprechenden Satzung der Hochschule, falls das Landesrecht diese Möglichkeit eröffnet.

Die Kapazitätsberechnung listet die zur Verfügung stehenden Stellen der Lehreinheit, die sich daraus ergebenden Lehrdeputate abzüglich eventueller Deputatsermäßigungen und Dienstleistungsexporte auf und teilt mittels Anteilsquoten das Lehrangebot einer Lehreinheit auf verschiedene Studiengänge auf. Dem Ergebnis in Lehrveranstaltungsstunden wird die Lehrnachfrage eines einzelnen Studierenden als Divisor gegenübergestellt. Aus dieser Rechnung ergibt sich die personalbezogene Kapazität für jeden einzelnen Studiengang. Kontrollrechnungen und Bereinigungen sind erforderlich, um etwa die besonderen Bedarfe der Krankenversorgung im Bereich der Medizin, der Zahnmedizin und der Tiermedizin abzubilden. In gesonderten Schwundberechnungen wird der Verminderung der Lehrnachfrage im Verlaufe eines Studiums Rechnung getragen und so die maßgebliche Kapazität nach Schwund ermittelt.

Die Kapazitätsberechnung wird von den Verwaltungsgerichten schon in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes intensiv und detailliert überprüft; nur bei Struktur- und Prognoseentscheidungen steht den Hochschulen ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Das Kapazitätsrecht und die Beratung und Begleitung von Hochschulen im Prozess der Kapazitätsberechnung gehören zu unseren Kernkompetenzen.