Im Bereich der stationären Alten- und Krankenpflege beraten und vertreten wir seit vielen Jahren Berufsverbände und Betreiber vollstationärer Einrichtungen, wie Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und Tagespflegeeinrichtungen sowie alternativer Wohnformen, wie beispielsweise ambulant betreuter Wohngemeinschaften, und Formen des betreuten Wohnens.

Im weitesten Sinne gehört zum öffentlichen Medizinrecht auch das sogenannte Heimrecht, das zugleich Verwaltungsrecht ist und in dem es um die Anforderungen geht, die die an Stelle des Heimgesetzes des Bundes getretenen Gesetze der Länder aufstellen. Die Gesetze verfolgen das Ziel, die Rechtsstellung der Bewohnerinnen und Bewohner zu schützen und eine hohe Qualität der Pflege sicherzustellen. Den Betreibern der Einrichtungen werden umfassende Anzeige- und Hinweispflichten auferlegt und es bestehen, insbesondere auch die personelle und bauliche Mindestausstattung betreffende, Verpflichtungen.
Wir vertreten und beraten unsere Mandanten insoweit bereits seit vielen Jahren außergerichtlich im Verhältnis zu den Heimaufsichtsbehörden und vor den Verwaltungsgerichten. Sozialversicherungsrechtlich begleiten wir unsere Mandanten in Pflegesatzverhandlungen, in Schiedsverfahren vor der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI und in Verfahren vor den Sozialgerichten und setzen den Anspruch auf leistungsgerechte Vergütung durch. Auch mit rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Ausgestaltung von Versorgungsverträgen, Kündigungen und Vertragsstrafen befassen wir uns im Auftrag der Träger der Einrichtungen.
Wir beraten die Betreiber von Alten- und Pflegeheimen in Niedersachsen, aber auch in anderen Bundesländern, in allen heimrechtlichen Fragestellungen und vertreten unsere Mandanten, falls es insoweit zu Rechtsstreitigkeiten kommt, vor den zuständigen Verwaltungsgerichten.
Seit dem Jahr 2006 liegt die Kompetenz für die Gesetzgebung im Bereich des öffentlich-rechtlichen Heimrechts bei den Ländern, die jeweils eigene Landes-Heimgesetze, wie beispielsweise das Niedersächsische Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG), erlassen haben. In den Heimgesetzen der Länder werden unter anderem geregelt
An uns herangetragen werden Fragen im Zusammenhang mit den von den Trägern des Heims einzuhaltenden Personalmindestvoraussetzungen, der Einhaltung der Fachkraftquote und den Anforderungen an das Leitungspersonal, wie Heimleitung und Pflegedienstleitung. Auch Fragen zur Ausgestaltung der Heimverträge oder den einzuhaltenden baulichen Anforderungen sind immer wieder Gegenstand von Beratungsanfragen, die unsere Mandanten an uns richten.
Wenn rechtswidrige heimrechtliche Anordnungen ergehen, vertreten wir die Einrichtungen vor den Verwaltungsgerichten sowohl in einstweiligen Rechtsschutzverfahren als auch in Hauptsacheverfahren.
Die Aufgabe Heimaufsicht wird von den Heimaufsichtsbehörden (meistens Landkreise und kreisfreie Städte) ausgeübt. Wir beraten und vertreten Alten- und Pflegeheime bei Auseinandersetzungen mit den Heimaufsichtsbehörden.
Die Heimaufsicht führt in den Heimen wiederkehrende und anlassbezogene Prüfungen durch. Betreiber, Heimleitung und Pflegedienstleitung eines Alten- und Pflegeheimes sind verpflichtet, die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung zu dulden. Stellt die Heimaufsicht Mängel in Alten- und Pflegeheimen fest, soll sie den Betreiber beraten, wie die Mängel abgestellt werden können. Die Heimaufsicht ist unter bestimmten gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen berechtigt, heimaufsichtsrechtliche Anordnungen zu erlassen, sie kann unter bestimmten Voraussetzungen Beschäftigungsverbote erlassen oder eine kommissarische Heimleitung einsetzen. In ganz gravierenden Fällen kann die Heimaufsicht den Betrieb eines Alten- und Pflegeheims mittels einer Untersagungsverfügung untersagen.
Wir beraten in allen sich in diesem Zusammenhang stellenden rechtlichen Fragen. Primäres Ziel unserer Beratung und Vertretung ist es, den Erlass heimaufsichtsrechtlicher Anordnungen zu verhindern und außerdem ein gutes konstruktives Verhältnis zur Heimaufsicht zu bewahren.
Gelingt dies nicht und kommt es dennoch zu einer heimaufsichtsrechtlichen Anordnung, kann Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Klage hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung, so dass in vielen Fällen überprüft werden muss, ob neben einer Klage ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren eingeleitet werden muss.
Die Landesverbände der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen bilden jeweils auf Landesebene eine Schiedsstelle, die paritätisch besetzt und von einem unparteiischen Vorsitzenden geführt wird.
Diese Schiedsstelle entscheidet beispielsweise in Streitigkeiten, die mit den zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und den Vereinigungen der Träger ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen abgeschlossenen Rahmenverträgen zusammenhängen und muss unter anderem auch dann angerufen werden, wenn es zwischen den Pflegekassen, den Trägern der Sozialhilfe und den Einrichtungsträgern zu keiner Verständigung hinsichtlich der Vergütung stationärer oder ambulanter Leistungen kommt.
Das SGB XI, die Schiedsordnungen der einzelnen Länder und die Landesrahmenverträge enthalten umfassende Regelungen, die durch die Rechtsprechung der Landessozialgerichte und des Bundessozialgerichts konkretisiert und ergänzt worden sind. Darüber hinaus sind grundsätzliche Prinzipien, denen das Verfahren unterliegt, wie beispielsweise der Prospektivitätsgrundsatz und die Anforderungen, die das zweistufige Verfahren an die Parteien stellt, zu beachten.
Dr. Tim Unger hat in den letzten Jahren diverse Schiedsverfahren vor unterschiedlichen Schiedsstellen und Schiedspersonen geführt und verfügt in diesem Bereich über umfassende Erfahrungen. Wir stehen unseren Mandanten auch zur Verfügung, wenn Klagen gegen die Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI vor dem Landessozialgericht eingereicht werden müssen.
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