Zu unseren Mandanten im Medizinrecht gehören Privat- und Vertragsärzte, Fachärzte, Hausärzte, Krankenhausärzte und Chefärzte ebenso wie Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, ärztliche Psychotherapeuten und Fachpsychotherapeuten, Psychotherapeuten in Ausbildung (PiAs) und psychotherapeutische Weiterbildungskandidaten. Wir vertreten Mandanten in privat-, vertragsärztlicher und vertragspsychotherapeutischer Niederlassung und Mandanten, die eine solche erst noch anstreben. Beratungs- und Vertretungsbedarf entsteht in berufsrechtlichen, vertragsarztrechtlichen und vertraglichen Angelegenheiten.

Wer in der Bundesrepublik Deutschland als Arzt oder Psychotherapeut tätig werden möchte, benötigt hierzu eine Gestattung. Im Regelfall wird der Arzt oder Psychotherapeut auf Grundlage einer Approbation, die zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung der ärztlichen oder psychotherapeutischen Heilkunde berechtigt, tätig. Die Voraussetzungen, unter denen eine Approbation erteilt wird, sind für Ärzte in § 3 Bundesärzteordnung (BÄO), für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten und Psychotherapeuten im Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (PsychThG) geregelt. Wir unterstützen sowohl deutsche als auch ausländische Mandanten bundesweit, insbesondere bei Schwierigkeiten hinsichtlich der Erlangung der Approbation.
Wer nach einem entsprechenden Studium die ärztliche bzw. psychotherapeutische Prüfung in Deutschland bestanden hat, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, erhält auf Antrag die Approbation. Aber auch Personen, die über eine ausländische Berufsqualifikation verfügen, können eine Approbation erhalten. Im ärztlichen Bereich gibt es für Bürger aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus EWR-Staaten Erleichterungen bei der Anerkennung ihrer ausländischen Abschlüsse. Auch Ärzte aus Drittstaaten (Staaten, die nicht zur EU oder zum EWR-Raum gehören und auch kein Abkommen hinsichtlich der Anerkennung der Berufsbezeichnungen mit Deutschland und der EU geschlossen haben) und Psychotherapeuten mit ausländischem Berufsabschluss können die Approbation auf Antrag erhalten, wenn sie die Voraussetzungen der BÄO oder des PsychThG erfüllen.
Wichtigste Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses. Um diese zu überprüfen, wird in der Regel von der zuständigen Behörde ein Gutachten bei der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe eingeholt. Durch unsere langjährige Erfahrung wissen wir, dass nur in den seltensten Fällen das Studium als gleichwertig eingeschätzt wird. Deshalb sind die Erfahrungen aus beruflicher Tätigkeit und Fortbildungen von immenser Bedeutung, können sie doch zum Ausgleich universitärer Defizite führen.
Die rechtsanwaltliche Beratung und Vertretung ist gerade in diesen Fällen häufig hilfreich, um den Ausführungen der Gutachter und Sachbearbeiter qualifiziert entgegen treten zu können. Da sich das Verfahren zur Überprüfung der Gleichwertigkeit oftmals leider lange hinzieht, bietet es sich im ärztlichen Bereich in der Regel an, so früh wie möglich eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs zu beantragen. Wir vertreten Mandanten seit Jahren erfolgreich im Approbationsverfahren und bei der Beantragung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs.
Nach Maßgabe der jeweiligen Kammergesetze für die Heilberufe beschließen die Ärztekammern der Länder auf der Basis der vom Deutschen Ärztetag beschlossenen und weiterentwickelten (Muster-)Berufsordnung die für die Mitglieder der jeweiligen Kammer rechtsverbindlichen ärztlichen Berufsordnungen.
In diesen Berufsordnungen sind die ärztlichen Berufspflichten niedergelegt. Sie betreffen allgemeine ethische Anforderungen, Pflichten gegenüber Patientinnen und Patienten und Regeln über die ärztliche Berufsausübung, berufliche Kooperationen, Berufsausübungsgemeinschaften, die Anstellung von Ärzten, die berufliche Kommunikation und die Grenzen zulässiger Werbung. Besondere Bedeutung kam in den letzten Jahren den Regeln zur Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten (andere Ärzte, Pharmaunternehmen, Medizinproduktehersteller etc.) zu. Ziel aller Berufsordnungen ist es, ein unzulässiges „Kick back“ zu unterbinden.
Das ärztliche Berufsrecht statuiert eine Reihe von Mitteilungspflichten, bei deren Umsetzung wir unseren Mandanten zur Seite stehen. Wir unterstützen Ärzte durch die Prüfung von Vorhaben auf deren straf- und berufsrechtliche Unbedenklichkeit und vertreten unsere Mandanten bei Auseinandersetzungen um die wirkliche oder vermeintliche Verletzung von Berufspflichten in außergerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, nicht zuletzt auch bei Streitigkeiten um die Entziehung der Approbation.
Psychotherapeuten haben bei der Berufsausübung eine Vielzahl von Pflichten zu beachten. Den Rahmen für diese Berufspflichten gibt das Kammergesetz für die Heilberufe des jeweiligen Bundeslandes vor. Näheres regeln die Berufsordnungen der jeweiligen Landespsychotherapeutenkammern. Diese orientieren sich an der Muster-Berufsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer und ähneln sich daher in großen Teilen, wenn auch nicht vollständig.
In den Berufsordnungen finden sich unter anderem Regelungen zu allgemeinen Sorgfaltspflichten und zu speziellen Pflichten wie der Aufklärungspflicht, der Schweigepflicht und der Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht. Des Weiteren regeln die Berufsordnungen den Umgang mit Patienten, Kollegen und der jeweiligen Psychotherapeutenkammer. Auch zu verschiedenen Formen der Berufsausübung finden sich Vorschriften in den Berufsordnungen.
Wir stehen Ihnen in sämtlichen Fragen zum Berufsrecht der Psychotherapeuten beratend und unterstützend zur Seite, indem wir beispielsweise Ihr Vorhaben auf straf- und berufsrechtliche Unbedenklichkeit hin prüfen. Wir vertreten unsere Mandanten bei Auseinandersetzungen um die wirkliche oder vermeintliche Verletzung von Berufspflichten in außergerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Noch bis zum 1. September 2032 kann die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten absolviert werden. Die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung ergeben sich aus § 5 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung. Maßgeblich ist danach insbesondere, welches Studium absolviert wurde.
In der Regel nehmen Ausbildungsinstitute, bevor sie mit einem Interessierten einen Ausbildungsvertrag abschließen, Kontakt zu der für die Abschlussprüfung zuständigen Behörde auf und erkundigen sich, ob diese die Zugangsvoraussetzungen als gegeben ansieht. Dabei kommt es immer wieder vor, dass die Behörde das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen verneint. Nicht immer geschieht dies zu Recht.
Wir beraten und vertreten an einer Ausbildung Interessierte gegenüber den zuständigen Behörden mit dem Ziel, die Bestätigung des Vorliegens der Zugangsvoraussetzungen zu erhalten, um einen schnellen und sicheren Start der Ausbildung zu ermöglichen. Das gilt selbstverständlich genauso für den angestrebten Wechsel an ein Ausbildungsinstitut in einem anderen Bundesland.
Sowohl im ärztlichen als auch im psychotherapeutischen Bereich spielt die Weiterbildung eine entscheidende Rolle. Für Weiterbildungsstätten, -ermächtigte und -teilnehmer kann sich aufgrund der komplexen Sachverhalte und Regelungen eine Vielzahl an Fragen stellen.
Wir beraten und vertreten ärztliche und psychotherapeutische Mandanten in Fragen des Weiterbildungsrechts bereits seit Jahrzehnten. Zu den bearbeiteten Themenbereichen zählen unter anderem die Zulassung als Weiterbildungsstätte, die Ermächtigung zur Weiterbildung, die Zulassung zur die Weiterbildung abschließenden Prüfung und die Anfechtung von Prüfungsbescheiden.
Die Umsetzung des neuen Weiterbildungsrechts im Bereich der Psychotherapie durften wir von Anfang an begleiten. Bei Fragen und Problemen betreffend das neue Weiterbildungsrecht und den Übergang vom „Ausbildungssystem“ in das neue Recht können wir Ihnen daher kompetent zur Seite stehen.
Die Approbation berechtigt den Arzt oder Psychotherapeuten zur Ausübung der Heilkunde. Will der approbierte Arzt oder Psychotherapeut selbständig gesetzlich Versicherte behandeln und seine Leistungen über die Kassenärztlichen Vereinigungen mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen, so muss er in das bei der Kassenärztlichen Vereinigung geführte Arzt- bzw. Psychotherapeutenregister eingetragen und vom Zulassungsausschuss zur Teilnahme an der vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen oder ermächtigt worden sein.
Die Zulassung, die auf einen konkreten Vertragsarztsitz bezogen ist, vermittelt die im Facharztgebiet umfassende Berechtigung zur vertragsärztlichen Versorgung. Sie verpflichtet den Arzt, eine bestimmte Anzahl von Sprechstunden anzubieten, an der notärztlichen Versorgung teilzunehmen, sich fortzubilden und insgesamt die vertragsärztlichen Vorschriften zu beachten. Damit die flächendeckende Versorgung sichergestellt wird und nicht zu viele Ärzte in einen ruinösen Wettbewerb miteinander geraten, sind die Kassenärztlichen Vereinigungen in einer komplexen Pyramide von Selbstverwaltungsgremien und Ausschüssen verpflichtet, eine Bedarfsplanung zu erstellen, stetig anzupassen und durch die Zulassungs- und Berufungsausschüsse umzusetzen. Ausgehend von sogenannten Verhältniszahlen zwischen Bürgern und benötigten Ärzten bzw. Psychotherapeuten wird nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für jeden Planungsbereich der Bedarf an Ärzten nach Fachgruppen ermittelt. Sowie Überversorgung droht, werden Zulassungssperren für den jeweiligen Planungsbereich angeordnet.
Wo Zulassungssperren bestehen, kann ein Facharzt oder Psychotherapeut nur zugelassen werden, wenn er den Zulassungsgremien das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Sonderbedarfszulassung darstellen kann. Die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht ist empfehlenswert.
Neben der Zulassung ermöglicht auch die Ermächtigung eine Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Es gibt unterschiedliche Formen der Ermächtigung. Für Ärzte und Psychotherapeuten, die eine vertragsärztliche Praxis führen möchten, ist die Ermächtigung nach § 31 Ärzte-ZV von besonderer Bedeutung.
Gemäß § 31 Ärzte-ZV werden (Krankenhaus-)Ärzte oder Psychotherapeuten für bestimmte Leistungen und in einem bestimmten Umfang für jeweils begrenzte Zeit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt, wenn es dessen zur Abwendung einer bestehenden oder unmittelbar drohenden Unterversorgung oder zur Versorgung eines begrenzten Personenkreises bedarf.
Die Erteilung einer Ermächtigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein festgestellter lokaler oder qualifikationsbezogener Sonderbedarf nicht dauerhaft ist. Die Ermächtigung wird zumeist auf zwei Jahre befristet. Verlängerungen sind zulässig, aber nur beanspruchbar, wenn der Bedarf weiterhin besteht. Gerade bei Erteilung einer Sonderbedarfs-Ermächtigung besteht die Gefahr, dass der Inhaber von neuen Zulassungen „überholt“ wird, so dass bei erneuter Beantragung der Ermächtigung ein Sonderbedarf nicht mehr festgestellt wird. Es muss deshalb stets kritisch geprüft werden, ob nicht der Bedarf dauerhaft erscheint und eine volle Sonderbedarfszulassung durchgesetzt werden kann.
Wir können auf jahrzehntelange Erfahrung in Ermächtigungsverfahren zurückblicken. Wir beraten Sie gerne zu der Frage, ob eine Ermächtigung für Sie in Betracht kommt und vertreten Sie vor den zuständigen Zulassungsgremien im Antrags- und Widerspruchsverfahren oder aber vor den Sozialgerichten im Klageverfahren.
Die Zulassung zur vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt für einen bestimmten Vertragsarzt- oder Vertragspsychotherapeutensitz; damit ist die konkrete Praxisadresse in einem Planungsbereich gemeint. Die Bedeutung dieses Sitzes erschließt sich unmittelbar aus dem Ansatz der ärztlichen und psychotherapeutischen Bedarfsplanung – nur wenn die Niederlassung gesteuert und die dortige Berufsausübung gesichert ist, kann der Grad der Bedarfsdeckung verlässlich beurteilt werden.
Zwingend ergibt sich daraus, dass die Verlegung des Sitzes der vorherigen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss oder im Widerspruchsverfahren durch den Berufungsausschuss bedarf. Probleme können hier insbesondere bei Sitzverlegungen kurz nach Übernahme einer Praxis oder bei Sonderbedarfszulassungen entstehen.
Wir beraten Mandanten, die ihren Sitz gerne verlegen würden und vertreten sie diesbezüglich vor den zuständigen Zulassungs- und Berufungsausschüssen. Darüber hinaus unterstützen wir Mandanten in sämtlichen eine Zweigpraxis betreffenden Angelegenheiten, etwa um die Verteilung der Sprechstundenzeiten und die Erreichbarkeit sämtlicher Standorte im Notfall. Mit unserer langjährigen Erfahrung in diesem Bereich stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
Praxisverkauf und Praxisnachfolge bei Ärzten und Psychotherapeuten sind im Idealfall das win/win-Geschäft des Medizinrechts. Der Abgeber kann seinen verdienten Ruhestand antreten und den geschaffenen Vermögenswert im Interesse seiner Altersversorgung realisieren, ein junger Kollege erhält den Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung und die nahtlose Versorgung des Praxisklientels wird sichergestellt.
Der abgabewillige Vertragsarzt oder Psychotherapeut muss zunächst beim Zulassungsausschuss die Ausschreibung seines Sitzes beantragen. Fehler bei der Formulierung des gleichzeitigen (bedingten) Verzichts auf die eigene Zulassung können existenzielle Folgen haben. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn kein Bedarf für die Praxis (mehr) besteht. Gegen diese Ablehnung ist kein Widerspruch, aber Klage zum Sozialgericht möglich. Fachanwaltliche Hilfe ist dringend indiziert – eine qualifizierte anwaltliche Beratung im Vorfeld der Praxisabgabe kann diese Krise vermeiden und alternative Strategien aufzeigen.
Entscheidet der Zulassungsausschuss, dass ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt wird, wird die Praxis im Ärzteblatt unter Nennung einer Bewerbungsfrist ausgeschrieben. Gibt es mehrere Nachfolgebewerber, so steht die Auswahl dem Zulassungsausschuss oder im Widerspruchsverfahren dem Berufungsausschuss zu: Gemäß § 103 Abs. 4 S. 3 SGB V suchen diese den geeignetsten Nachfolgebewerber aus. Eignung, berufliche Erfahrung, Approbationsalter, Dauer der Eintragung in die Warteliste, vorherige Tätigkeit als Mitgesellschafter, Angestellter oder Jobsharer des Praxisabgebers und Angehörigeneigenschaft spielen neben anderen Kriterien eine Rolle; die wirtschaftlichen Interessen des Praxisverkäufers sind nur bis zur Höhe des Verkehrswertes der Praxis berücksichtigungsfähig. Konkurrierende Praxisbewertungsmethoden kommen in dieser Hinsicht zu unterschiedlichen Ergebnissen – keine Methode kann auf Wertungen verzichten und über diese lässt sich trefflich streiten.
Wenn wir als Anwälte des Praxisabgebers oder des Nachfolgebewerbers tätig sind, nehmen wir Akteneinsicht und tragen zur Ermessensausübung bei der Auswahlentscheidung vor. Es fällt uns naturgemäß leichter, die Interessen und die Vorzüge unseres Mandanten ins Bild zu setzen. Unsere Verhandlungs- und Prozesserfahrung kommen dem Mandanten zugute, wenn nach einer Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien konkurrierende Bewerber, der Praxisverkäufer oder die Kassenärztliche Vereinigung Rechtsbehelfe einlegen. Derartige Konflikte müssen durchgestanden werden. Unser Ziel bei der möglichst frühen und ganzheitlichen Begleitung von Praxisabgabe und Praxisnachfolge ist jedoch die Vermeidung derartiger Konflikte durch eine proaktive, rechtssichere und pragmatische Gestaltung des Nachfolgeverfahrens.
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